Privathaftpflichtversicherung:
§ 823 BGB:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
In der Privathaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens versichert. Das heißt, dass die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer versichert sind, die: - als Gast,
- als Sportler,
- als Fußgänger,
- als Radfahrer,
- in der Freizeit,
- im Urlaub,
- als Familien- oder Hausvorstand im Rahmen seiner Aufsichtspflicht,
- oder als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen passieren.
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Gefahren eines Betriebes, eines Berufes, eines Dienstes, eines Ehrenamtes oder einer Tätigkeit in Vereinigungen ist nicht versichert. Ausserdem besteht kein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Halter, Eigentümer, Besitzer oder Führer eines Fahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft und von Schäden, die durch den Gebrauch dieser Fahrzeuge entstehen. Dafür gibt es jeweils eigene Versicherungssparten.
Bei der Privathaftpflichtversicherung sollte eine möglichst hohe Versicherungssumme gewählt werden (zum Beispiel 10 Mio.). Wenn kleine Kinder im Haushalt leben, sollten in den Versicherungsbedingungen "deliktunfähige Kinder" eingeschlossen sein. Das macht sich in Situationen bezahlt, wenn das Kind zum Beispiel mit dem Fahrrad aus Versehen in die Autotür des Nachbarn fährt. Die Privathaftpflichtversicherung ist äußerst preiswert und bewahrt einen im Schadenfall vor Vermögensverlust.
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